Das EU-Lebensmittelrecht (insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher) schreibt vor, dass die Verbraucher Informationen über allergene Stoffe und Erzeugnisse erhalten müssen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Diese Informationspflicht gilt für 14 Lebensmittelallergene, die die häufigste Ursache für allergische Reaktionen bei Verbrauchern sind:
1. Glutenhaltiges Getreide, d. h. Weizen (z. B. Dinkel und Khorasan), Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Hybridsorten und deren Erzeugnisse, ausgenommen:
(a) Glukosesirupe auf Weizenbasis, einschließlich Dextrose (1);
(b) Maltodextrinen auf Weizenbasis (1);
© Glukosesirupe auf der Grundlage von Gerste;
(d) Getreide, das zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, einschließlich Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs, verwendet wird.
2. Krustentiere und deren Erzeugnisse
3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
4. Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
(a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidpräparate verwendet wird;
(b) Fischgelatine oder Vyzin, die als Klärmittel in Bier und Wein verwendet werden.
5. Erdnusskerne (Erdnüsse) und daraus hergestellte Erzeugnisse
6. Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen:
(a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und ‑fett (1);
(b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches d‑alpha-Tocopherol, natürliches d‑alpha-Tocopherolacetat, natürliches d‑alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnen;
© Phytosterine und Phytosterinester, die aus pflanzlichen Sojabohnenölen gewonnen werden;
(d) Pflanzenstanolester, hergestellt aus Sterolen aus Sojabohnenöl
7. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen:
(a) Molke, die zur Herstellung von alkoholischen Destillaten, einschließlich Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs, verwendet wird;
(b) Lactitol
8. Schalenfrüchte, nämlich: Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoinensis (Wangenh.) K.) Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia (Macadamia ternifolia) und deren Erzeugnisse, ausgenommen Schalenfrüchte, die zur Herstellung von Spirituosen verwendet werden, einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
11. Sesamkörner und daraus hergestellte Erzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als Gesamt-SO2, zu berechnen für Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zum Verzehr nach Rekonstitution gemäß den Anweisungen des Herstellers bestimmt sind
13. Lupinen und Lupinenerzeugnisse
14. Weichtiere und Weichtiererzeugnisse
(1) und aus ihnen hergestellte Erzeugnisse, sofern die Verarbeitung, der sie unterzogen wurden, den von der Behörde für das betreffende Grunderzeugnis festgelegten Allergenitätsgrad nicht erhöht.
Der vollständige Text der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ist abrufbar unter hier.